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  • Okt 13, 2009
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Permission Marketing mit E-Mailing/Newsletter: Darf das das?

Also klar ist hier mal gar nichts. Zwar gibt’s mit dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ eine Rechtsgrundlage, aber Interpretationen sind schließlich die Lebensberechtigung einer ganzen Juristenkaste. Wie wir die Lage beurteilen, lesen Sie hier.

Hintergrund: In §7 des „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ist geregelt, dass das Zusenden elektronischer Post ohne die Einwilligung des Empfängers eine „unzumutbare Belästigung“ darstellt – prinzipiell! Denn es gibt da natürlich eine große Ausnahme: wenn die beiden schon ein Geschäft abgewickelt haben, es in dem Mailing/Newsletter um ähnliche Geschäfte geht, der Empfänger der Zusendung nicht widersprochen hat und darauf hingewiesen wird, dass er sich abmelden kann.

Meinung: Natürlich ist ein Double Opt-in der Königsweg, bei dem der Empfänger doppelt bestätigt, dass er er ist und mit der Zusendung einverstanden. Dann gibt es noch ein „Confirmed Opt-In“, aber das ist Tüdelkram (norddeutsch ugs. für „Überflüssiges“). Die zweitbeste Lösung ist ein initiativ gestarteter E-Mail-Verkehr mit Kunden, in dem laufend auf die Möglichkeit der Abbestellung hingewiesen wird (Das machen wir mit diesem Newsletter und unseren Kunden, denn hier greift die oben erwähnte Ausnahme). Und der dritte – juristisch wackelige – Weg ist, initiativen und unerbetenen Kontakt zu Interessenten aufzunehmen, allerdings selbstverständlich auch mit dem deutlichen Hinweis zur Möglichkeit der Abbestellung (Das machen wir mit diesem Newsletter und unseren sonstigen Kontakten). Wenn es sich um völlig fremde Adressen handelt, lassen Sie sich bei dem Adressdealer Ihres Vertrauens explizit bestätigen, dass Sie genau diese gemieteten/gekauften Adressen für genau Ihren Verwendungszweck benutzen können und das Einverständnis der Empfänger vorliegt.
Tipp: Für Grenzbereiche werden Sie von keinem Juristen das OK bekommen. Achten Sie darauf, dass Sie sich nicht an allzu stieselige Zielgruppen wie Lehrer, Beamte, Ärzte oder gar Juristen selbst wenden. Denn das könnte in die Hose gehen, aber wo kein Kläger, da kein Beklagter.

3 Comments

  1. Anonymous sagt:

    Die Frage ist, wie man an gute Double-Opt-In-Daten kommt? Der Konsument muss ja fast schon tatsächlich Interesse an den Werbeinfos haben! Und wann ist das schon mal so?

    • Tja,…und da kommt wieder die gute Werbung ins Spiel – die Spreu, die sich vom Weizen trennt. Qualitativ hochwertigere Daten erfordern auch eine qualitativ hochwertigere und individuelle Ansprache, Kreativität, gute Werbung. Außerdem hat man natürlich die Möglichkeit Anreize zu schaffen – durch Gewinnspiele, Gratisangebote, Whitepapers oder vielleicht sogar Podcasts. Je kreativer und besser die Ansprache, je attraktiver und persönlicher das Angebot, desto weniger wird das Double Opt-In zum Hindernis.

  2. […] des Umworbenen notwendig. um werblich Inhalte auf seinen Seiten zu veröffentlichen (siehe auch hier). Sonst wird aus einer unbedachten Nachricht schnell abmahnungsfähiger Spam. Die bloggenden […]

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